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AGB & Rechtliche Hinweise

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

1. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Der jobs in time medical GmbH (im folgenden Verleiher genannt) wurde die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung am 21.01.2012 unbefristet erteilt von der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, Berlin.

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher und dem Verleiher. Gemäß §12 AÜG muss für jeden Auftrag ein schriftlicher Vertrag zugrunde liegen. Abweichende Einkaufsbedingungen oder AGB des Entleihers gelten nicht.

2. Pflichten des Entleihers

Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einsetzen und ihn nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Eine Umsetzung des Leiharbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz / Arbeitsbereich bedarf der Zustimmung des Verleihers.

3. Haftung und Freistellung

Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird – auch bei Personenschäden – ausgeschlossen.

Kommt es in dem Betrieb des Entleihers zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Entleiher bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Entleiher für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Entleiher ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Entleiher gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.

4. Inkasso

Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Ohne schriftliche Genehmigung darf er nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

5. Auftragsübernahme und -rücktritt

Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist der Verleiher berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers ist der Verleiher nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Schadensersatzleistungen hierfür sind ausgeschlossen.

6. Personalvermittlung

Schließen Entleiher und Arbeitnehmer vor Beginn, während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung einen Arbeits- oder Dienstvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von zwei zwischen Entleiher und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehältern zzgl. MwSt. zu. Der Provisionsanspruch reduziert sich für jeden vollen Einsatzmonat bei dem Entleiher um 1/12. Mehrere Einsatzzeiträume werden für die Berechnung der vorherigen Einsatzdauer ggf. addiert.

Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war.

Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der oben genannten Fristen bei einem mit dem Entleiher konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird (Var. 2) oder bei einem mit dem Entleiher nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Entleiher als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird (Var. 3).

Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (Var. 2) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Betrieb des Entleihers (Var. 3). Der Entleiher ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.

7. Preise und Zuschläge Berechnungsbasis

Alle Preise gelten ohne Zuschläge.

Alle Preise gelten zzgl. der ges. MwSt.

Der Verleiher hat zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach verpflichtenden Lohnerhöhungen, sei es durch Tariflohnerhöhungen (inkl. Erhöhung von Branchenzuschlägen), Geltung von Mindestlöhnen, vertragliches oder gesetzliches Equal Treatment, zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.

8. Gestellung von Sachmitteln

In den vereinbarten Preisen ist die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten.

9. Bestätigung der Arbeitsleistung

Der Entleiher ist verpflichtet, die Stunden, die ihm die Arbeitnehmer des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift wöchentlich zu bestätigen.

10. Rechnungsstellung und Zahlungsziel

Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich aufgrund der bestätigten Leistungsnachweise. Zahlungsziel sofort ohne Abzug.

11. Behördliche Genehmigung

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr, Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus informiert der Entleiher unverzüglich über vorgesehene Maßnahmen den Verleiher.

12. Beanstandungen und Mängel

Sämtliche Beanstandungen teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von fünf Tagen nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche sich hieraus ergebenden Ansprüche ausgeschlossen. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er den Verleiher innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird der Verleiher im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Die ersten vier Stunden werden dann nicht noch einmal berechnet.

13. Kündigungsfristen

Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 24 Stunden zum jeweils vereinbarten Schichtbeginn kündigen. Die Kündigung kann nur wirksam gegenüber dem Verleiher und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Der Verleiher hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Entleiher hinsichtlich der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit einem Betrag von mindestens 10.000 EURO im Verzug ist.

14. Erfüllungsort, Gerichtstand und Salvatorische Klausel

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem durch die Parteien wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist für den Entleiher nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt.

Mündliche Nebenabreden bestehen bei Vertragsabschluss nicht. Alle Änderungen oder Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen sowie abzugebender Erklärungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Gültig ab 01.10.2016

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PERSONALVERMITTLUNG

§ 1 Geltungsbereich

1. Leistungen und Angebote von jobs in time medical im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bewerbern zum unmittelbaren Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages (- nachfolgend auch „Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1“ genannt -) zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, selbst wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Jobs in time medical widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Die Bestimmungen eines Vermittlungsauftrags oder einer zwischen jobs in time medical und dem Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung über die von diesen AGB erfassten Dienstleistungen gehen im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs den Bestimmungen dieser AGB vor.

§ 2 Durchführung des Vertrages

1. Jobs in time medical bemüht sich, dem Auftraggeber Bewerber zur Begründung eines Vertragsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu vermitteln. Dabei kann eine solche Vermittlung zum einen als Auftragsvermittlung erfolgen, bei der die Beschreibung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und die Anforderungen an die Qualifikation der hierfür zu vermittelnden Fachkräfte vorhergehend im Rahmen eines konkreten Vermittlungsauftrages bestimmt werden. Gleichermaßen von diesen AGB erfasst ist jedoch auch eine Andienungsvermittlung, bei der jobs in time medical einen Bewerber dem Auftraggeber eigeninitiativ vorstellt und zur Einstellung anbietet, ohne dass hierüber vorhergehend ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde.

2. Ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 gilt als von jobs in time medical vermittelt, wenn dieses zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG auf der einen und einem Bewerber auf der anderen Seite innerhalb von zwölf Monaten nach der durch jobs in time medical vorgenommenen Bereitstellung der ersten Informationen über diesen Bewerber zustande kommt. Soweit das Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 zwischen einem Bewerber und einem mit dem Auftraggeber gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zustande kommt, bleibt diesem Unternehmen und dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass jobs in time medical für das Zustandekommen dieses Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden ist. Sofern dies nachgewiesen wird, gilt das Vertragsverhältnis nicht als von jobs in time medical vermittelt.

3. Der Auftraggeber wird,

a) jobs in time medical unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrages mit einem von jobs in time medical vorgestellten Bewerber und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung gemäß § 3 Abs. 2 unterrichten;

b) auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an jobs in time medical übersenden oder jobs in time medical Einsicht in diese Unterlagen gewähren;

c) jobs in time medical unverzüglich, jedenfalls vor erstmaliger persönlicher Vorstellung eines Bewerbers bei dem Auftraggeber darüber informieren, wenn ihm ein von jobs in time medical vorgeschlagener Bewerber bereits als Arbeitssuchender bekannt ist und

d) jobs in time medical unverzüglich über den Wegfall seines Vermittlungsbedarfs unterrichten.

§ 3 Vergütung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

1. jobs in time medical ist berechtigt, für ihre Vermittlungsbemühungen gesondert für jeden vermittelten Bewerber eine von dem Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängige Vermittlungsvergütung zu verlangen, deren Höhe von der zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. Andienungsvermittlung), gilt eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 24% der Jahresbruttovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart.

2. Die Jahresbruttovergütung umfasst neben dem für die vertragliche Leistung des vermittelten Bewerbers für den Zeitraum eines Kalenderjahres geschuldeten Bruttoentgelt (Lohn/Gehalt) auch etwaige dem vermittelten Bewerber zustehende Sonder- und Einmalzahlungen, Gewinn- und Ertragsbeteiligungen, Provisionen, Tantiemen, Aufwendungserstattungen sowie geldwerte Vorteile und Sachbezüge, jeweils brutto. Soweit Ergebnis- oder Zielabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart werden, ist für die Berechnung der Vermittlungsvergütung von jobs in time medical von einer optimalen bzw. vollen Ergebnis- oder Zielerreichung auszugehen. Sofern sich die Jahresbruttovergütung innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Tätigkeit der Fachkraft für den Auftraggeber erhöht, steht jobs in time medical das Recht zu, eine Neuberechnung der Vermittlungsvergütung auf Grundlage der erhöhten Jahresbruttovergütung zu verlangen.

3. Sofern der Bewerber unmittelbar nach einer vorhergehenden Arbeitnehmerüberlassung durch jobs in time medical an den Auftraggeber in ein Arbeitsverhältnis mit ihm oder ein mit ihm gesellschafts- oder konzernrechtlich verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG übernommen wird, verringert sich die Vermittlungsvergütung für jeden vollen Monat, den der jobs in time medical Mitarbeiter unmittelbar vor der Übernahme an den Auftraggeber überlassen war, um 2,0% beginnend bei 24%-Punkten. Sofern der Auftraggeber nachweist, dass der Aufwand für die Gewinnung eines gemäß Satz 1 übernommenen Bewerbers geringer ist, als die gemäß Abs. 1 sich berechnende Vermittlungsvergütung, verringert sich diese um 50 %, mindestens jedoch auf den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Bewerbers entspricht.

4. Die Vermittlungsvergütung wird – sofern nicht anders vereinbart – mit Zugang der diesbezüglichen Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Auftraggeber auf die jeweilige Rechnung hin keine vollständige Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung durch jobs in time medical bedarf.

5. Gegen die Ansprüche von jobs in time medical kann der Auftraggeber nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber ebenfalls nur in den Fällen des Satz 1 zu.

§ 4 Weitergabe von Profilen an Dritte

Die Vergütungsregelungen gemäß § 3 gelten auch dann, wenn der Auftraggeber ihm von jobs in time medical überlassenen Informationen über einen Bewerber und/oder Personalunterlagen eines Bewerbers an einen Dritten weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und der Fachkraft ein Vertragsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 begründet wird. Die Vergütung wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche von jobs in time medical gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.

§ 5 Vermittlung von Ausbildungsverträgen

Sofern jobs in time medical zur Vermittlung von Ausbildungsverträgen tätig wird, beträgt die Vermittlungsvergütung abweichend von den Bestimmungen gemäß § 3 für jeden vermittelten Auszubildenden 1.000,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 Sonderleistungen

jobs in time medical kann von dem Auftraggeber Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für die ggf. von dem Auftraggeber vorhergehend gesondert beauftragte Durchführung von Fremdsprachentests, Einholung von grafologischen Gutachten, Persönlichkeitsprofilanalysen und Sozialkompetenztests durch externe Dienstleister und/oder eine spezielle Anzeigenschaltung verlangen. Der Aufwendungsersatz erfolgt in Höhe des tatsächlichen Aufwands gegen Vorlage entsprechender Belege.

§ 7 Pauschales Vermittlungshonorar / Schadensersatz

1. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 a) und/oder b) nicht nach oder ist jobs in time medical aus einem anderen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, die Berechnung der ihr zustehenden Vermittlungsvergütung nicht möglich, so kann jobs in time medical vom Auftraggeber je vermittelten Bewerber die Zahlung eines pauschalen Vermittlungshonorars in Höhe von 12.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass jobs in time medical gemäß § 3 nur ein Anspruch auf eine geringere Vermittlungsvergütung zusteht.

2. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 c) und/oder d) nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er jobs in time medical die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vermittlungschancen entstandenen Kosten und nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 8 Unterlagen des Auftraggebers / Unterlagen von jobs in time medical

1. jobs in time medical verwahrt die ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erfüllung eines Vermittlungsauftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und gibt die sich in diesem Zeitpunkt noch bei jobs in time medical befindenden Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung der Vermittlung heraus. jobs in time medical haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung etwaiger ihr von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen.

2. Alle durch jobs in time medical an den Auftraggeber übergebene Unterlagen, die Informationen über vorgeschlagene Bewerber enthalten, bleiben Eigentum von jobs in time medical oder dem Bewerber. Diese Unterlagen ebenso wie die darin enthaltenen Angaben und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen durch den Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber wird alle Unterlagen, die jobs in time medical ihm zur Verfügung gestellt hat, auf Verlangen – spätestens jedoch drei Monate nach Übergabe dieser Unterlagen durch jobs in time medical – vollständig an diese zurückgeben; dies gilt entsprechend für etwaige von dem Auftraggeber angefertigte Kopien oder sonstige Abschriften. Elektronische Archivierungen dieser Unterlagen wird der Auftraggeber gleichzeitig löschen.

§ 9 Eignung und Qualifikation der Bewerber

Die Angaben eines Bewerbers werden von jobs in time medical ausschließlich hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Tätigkeits- und Kandidatenprofil oder sonstiger Vorgaben des Auftraggebers geprüft. jobs in time medical ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben eines vorgestellten Bewerbers oder die Echtheit der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Eine Arbeitserprobung oder eine andere Eignungsprüfung erfolgt durch jobs in time medical nicht. Es obliegt dem Auftraggeber vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit dem Bewerber dessen Eignung und Qualifikation zu prüfen.

§ 10 Haftungsbegrenzung

1. Für die Verletzung einer sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Pflicht haftet jobs in time medical nur, wenn jobs in time medical, ein gesetzlicher Vertreter von jobs in time medical oder ein Erfüllungsgehilfe von jobs in time medical die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für sonstige Fahrlässigkeit gehaftet. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut.

2. Die Haftung von jobs in time medical ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von jobs in time medical den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden in Folge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für etwaige Leistungspflichten des Auftraggebers ist an dem handelsrechtlichen Sitz von jobs in time medical.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaige Wechsel- und Scheckforderungen bei dem Amts- oder Landgericht, das für den handelsrechtlichen Sitz von jobs in time medical zuständig ist. jobs in time medical ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und jobs in time medical findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss etwaiger Verweisungen auf internationale Rechtsbestimmungen.

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sowie dieser AGB selbst sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gemäß Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB und der Rahmenvereinbarung möglichst weitgehend entspricht.

4. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 gelten entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag.

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Beschwerdeverfahren gemäß Hinweisgeberschutz